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Das war ein klarer Verstoß gegen den Mietvertrag

Wenn in einem Mietvertrag davon die Rede ist, dass der Zweck eines Unternehmens der „Betrieb eines Spielwaren- und Babyartikel-Fachmarktes sowie Kinderbekleidung“ sei, dann dürfen dort nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS nicht ohne Genehmigung Feuerwerkskörper der Kategorie zwei verkauft werden.
(Kammergericht Berlin, Aktenzeichen 8 U 9/11)

Der Fall: Dem Eigentümer war es gar nicht wohl dabei, als er erfuhr, dass in den von ihm vermieteten Gewerberäumen größere Mengen an Feuerwerkskörpern gelagert und verkauft werden sollten. Er fühlte sich getäuscht, weil etwas ganz anderes vereinbart gewesen war. Der Mieter entgegnete, diese Artikel könnten sehr wohl noch unter dem Begriff „Spielwaren“ firmieren, denn Knaller und Böller würden bundesweit in derartigen Geschäften verkauft.

Das Urteil: Die Berliner Richter machten sich Gedanken darüber, was eigentlich Spielwaren seien. Sie informierten sich unter anderem im Internet-Lexikon Wikipedia und zitierten daraus: „Spielwaren sind handwerklich oder industriell entwickelte und hergestellte Spielzeuge und Spielmittel beziehungsweise Spiele (Gesellschaftsspiele, Geschicklichkeitsspiele, Computerspiele, Brettspiele, Spielanleitungen, Spielpläne etc. wie auch Spiele-Zubehör), die für den Handel bestimmt sind.“ Nach dieser Definition fielen Feuerwerkskörper nicht unter Spielwaren, deswegen müsse das Geschäft auf den Verkauf verzichten.

 

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